AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gegenstand

1.1. Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Aussenwerbung Bavaria GmbH (im Folgenden AWB  ) ist der Aushang von Plakaten, die Verteilung von Handzetteln, die Durchführung von Auslagen und Geschäftsaushängen sowie der Vertrieb anderer Werbemittel im Rahmen von Werbeaufträgen

1.2. Für sämtliche Werbeaufträge gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die jeweiligen „Wichtigen Hinweise“ zur Auftragsabwicklung, die ebenso wie die jeweils gültige Preisliste Bestandteile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, und zwar auch für den Fall, dass der Auftraggeber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Geltung
konkurrierender Allgemeinen Geschäftsbedingungen widerspricht.

2. Vertragsdurchführung

2.1. Die Angebote der AWB  sind immer freibleibend. Der Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung dieses Werbeauftrages durch AWB  oder durch Erfüllung (Aushang, Verteilung etc. ) des Werbeauftrages (was immer zeitlich vorhergeht ) zustande. Mündliche oder fernmündliche Bestätigungen können eine schriftliche Bestätigung nicht ersetzen.

2.2. Mit der Bestätigung nach Ziff. 2.1. wird der Werbeauftrag als Festauftrag angenommen. Für fest erteilte Aufträge kann ein Rücktritt bis spätestens 60 Tage vor Beginn der Durchführung des Werbeauftrages erfolgen, sofern in den jeweiligen „Wichtigen Hinweisen“ keine andere Frist festgelegt wird. Danach ist eine Stornierung oder ein Austausch des Werbemotivs ausgeschlossen.

2.3. Aufträge von Werbeagenturen und Werbungsmittlern werden nur für namentlich genannte Werbung Treibende unter Angabe des zu bewerbenden Produktes bzw. nach Vorlage des Plakatmotivs angenommen und nur dann, wenn der Agentur bzw. dem Mittler nachweislich ein entsprechender Auftrag erteilt ist. Diese Regelung gilt auch für Werbung Treibende, die Aufträge für ihren Plakataushang ohne Einschaltung einer Werbeagentur oder eines Werbungsmittlers erteilen.

2.4. Aus witterungsbedingten Gründen ist AWB  berechtigt, die Durchführung des Werbeauftrages zeitlich zu verschieben. Sonstige Abweichungen von dem vereinbarten Werbeauftrag sind dann zulässig, wenn die Abweichung aus technischen Gründen erforderlich und die tatsächlich durchgeführte Werbung mit dem ursprünglichen Werbeauftrag gleichwertig ist. Die der AWB zustehende Vergütung wird bei einer solchen Änderung nicht berührt. Im Falle der Undurchführbarkeitdes Werbeauftrages hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Erstattung geleisteter Zahlungen. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Falls seitens des Auftraggebers eine Verschiebung des Werbeauftrages gewünscht wird, ist hierzu das schriftliche Einverständnis von AWB erforderlich.

2.5. AWB  ist berechtigt, die Durchführung eines Werbeauftrages dann zu verweigern, wenn Inhalt, Gestaltung oder Form der Werbemittel von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen, wenn die Durchführung des Werbeauftrages gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder AWB  aus anderen sachlichen Gründen nicht zumutbar ist. Der Anspruch von AWB  auf die vertraglich vereinbarte Vergütung bleibt in diesen Fällen unberührt, es sei denn der nicht durchgeführte Werbeauftrag kann durch einen anderen unbedenklich durchführbaren Werbeauftrag ersetzt werden.

2.6. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass AWB  die Durchführung des Werbeauftrages möglicherweise nicht selbst vornimmt, sondern die Auftragsabwicklung dritten Unternehmen überlässt. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Entrichtung der vollen vertraglich vereinbarten Vergütung an AWB bleibt hiervon unberührt.

3. Konkurrenzausschluß

3.1. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass AWB  parallel zum Auftrag des Auftraggebers gegebenenfalls Werbeaufträge anderer Auftraggeber mit konkurrierenden Werbemitteln durchführt. Der Auftraggeber hat hiergegen keine Einwände. Eine Werbeexklusivität für Produkte des Auftraggebers wird ausdrücklich nicht vereinbart.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Die Durchführung des Auftrages erfolgt auf Grundlage der jeweils aktuellen Preisliste von AWB. Angemessene Preiserhöhungen nach Vertragsschluss sind dann zulässig, wenn sie auf gestiegenen Einstandskosten von AWB  beruhen.

4.2. AWB  ist berechtigt, die Durchführung des Werbeauftrages dann abzulehnen, wenn der Auftraggeber die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht fristgemäß bezahlt. Dies gilt auch dann, wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers bestehen. AWB  ist in diesen Fällen auch berechtigt, bereits laufende Werbeaufträge mit sofortiger Wirkung einzustellen.

4.3. Gerät der Auftraggeber mit der vertraglich vereinbarten Zahlung in Verzug oder stundet AWB  die Zahlung der vertraglich vereinbarten Zahlung, ist AWB  berechtigt, Verzugs- bzw. Stundungszinsen in der Höhe von 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszins der deutschen Bundesbank zu berechnen. Weiterhin ist AWB  im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers berechtigt, pauschalierte Mahnbzw. Geldeinzugskosten in angemessener Höhe zu verlangen sowie nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

4.4. AWB  gewährt auf Anfrage Agenturermäßigungen, Kultur-, Mengen- und Dauerbucherrabatte. Alle Rabatte und Ermäßigungen werden nur in Verbindung mit der Verpflichtung des Auftraggebers gewährt, Wildanschlag weder durchzuführen noch in Auftrag zu geben. Bei Verletzung dieser Auflage können gewährte Ermäßigungen und Rabatte nachträglich entzogen werden. In diesem Fall wird der Auftrag zu dem regulären Listenpreis berechnet.

5. Gewährleistungen

5.1. Die vom Auftraggeber angelieferten Werbemittel wird AWB  ordnungsgemäß einlagern und erforderliche Maßnahmen gegen eine Beschädigung oder Vernichtung der Werbemittel treffen. Eine Haftung von AWB  für eine Beschädigung bzw. Verlust der Werbemittel wird dann nicht übernommen, wenn die angelieferten Werbemittel nicht den von AWB  mitgeteilten Bestimmungen entsprechen.

5.2. AWB  gewährleistet eine angemessene Präsenz der Werbemittel. Eine Plakatierung an bestimmten Standorten oder Aushangstellen kann jedoch nicht garantiert werden. Liegt keine angemessene Präsenz vor und ist AWB  hierfür verantwortlich, wird sich AWB  darum bemühen, die Angemessenheit der Präsenz sicherzustellen. Falls, gleich aus welchen Gründen, eine angemessene Präsenz in einzelnen Städten oder innerhalb des gesamten Plakatierungsgebietes teilweise nicht realisiert werden kann, hat der Auftraggeber kein Recht, die Bezahlung der gesamten vertraglich vereinbarten Vergütung zu verweigern. §§ 266, 320 Abs. 2 BGB sind insoweit ausgeschlossen.

5.3. AWB  übernimmt keine Gewährleistung für die vertragsmäßige Durchführung des Auftrages, wenn die Werbemittel nicht vertragsgemäß oder verspätet bei AWB  angeliefert werden. Kann in einem solchen Fall der Werbeauftrag nicht durchgeführt werden, wird der Auftraggeber hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung nicht befreit, es sei denn, der nicht durchgeführte Werbeauftrag kann durch einen anderen Werbeauftrag ersetzt werden. Ist die Durchführung des Werbeauftrages trotz der nicht vertragsgemäßen oder verspäteten Anlieferung der Werbemittel möglich, ist AWB  berechtigt, dem Auftraggeber anfallende Mehr- oder Zusatzkosten zu belasten.

6. Ersatzansprüche

6.1. Die Haftung von AWB  für eine nicht vertragsgemäße Durchführung des Werbeauftrages ist – außer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften – beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit sowie Vorsatz.

6.2. Im Übrigen ist die Haftung von AWB  in den Fällen von Ziffer 5.1 auf den Materialwert der beschädigten oder zerstörten Werbemittel beschränkt. Bei nicht vertragsgemäßer Durchführung des Werbeauftrages ist die Haftung auf die Höhe der Auftragssumme begrenzt.

6.3. Die Haftung von AWB  für ausführende Unternehmen sowie deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ebenfalls auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt sowohl für die Auswahl dieser Unternehmen als auch für deren Durchführung des Werbeauftrages. Keine
Haftung wird von AWB  übernommen für von AWB  nicht zu vertretende behördliche Maßnahmen mit Bezug auf den Werbeauftrag sowie das Überkleben, die Beschädigung oder das Entwenden der Werbemittel durch Dritte.

6.4. Ersatzansprüche des Auftraggebers wegen nicht vertragsgemäßer Durchführung des Werbeauftrages müssen unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Bei der Geltendmachung sind die Gründe für den Ersatzanspruch sowie geeignete Beweismittel schriftlich vorzulegen. Werden Einwendungen gegen die vertragliche Leistung nicht bis zum letzten Tag des Aushangs oder Verteilzeit bzw. ohne Vorlage von geeigneten Beweismitteln erhoben, gilt der Vertrag als ordnungsgemäß erfüllt.

7. Freistellung

7.1. Falls der Auftraggeber anlässlich der Durchführung des Werbeauftrages von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten wegen unzulässiger Anbringung oder Verteilung von Werbemitteln auf Unterlassung, Leistung eines Nutzungsentgeltes oder Leistung von Schadenersatzes in Anspruch genommen wird, stellt AWB  den Auftraggeber von derartigen Ansprüchen frei. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Auftraggeber den Anspruch des Dritten unverzüglich AWB  anzeigt und AWB  ohne jede Einschränkung ermächtigt, den behördlichen Anspruch bzw. den Anspruch eines sonstigen Dritten im eigenen Namen abzuwehren.

7.2. Der Auftraggeber übernimmt die alleinige und uneingeschränkte Haftung für den Inhalt der Werbemittel. Der Auftraggeber steht AWB  insbesondere dafür ein, dass der Inhalt nicht gegen wettbewerbsrechtliche oder sonstige rechtliche Bestimmungen verstößt. Er garantiert auch, dass er über sämtliche für die Verwendung des Werbemittels notwendingen Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstigen Rechte und Einwilligungen verfügt. Der Auftraggeber stellt AWB  insoweit von allen wie auch immer gearteten Ansprüchen Dritter frei.

8. Sonstiges

8.1. Falls eine Bestimmung dieser Bedingungen, ganz oder teilweise, unwirksam oder nicht durchführbar ist, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmungen tritt eine wirksame Bestimmung, welche die Parteien bei Kenntnis der Teilunwirksamkeit unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen beider Parteien vereinbart hätten.

8.2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von beiden Vertragsparteien schriftlich bestätigt werden.

8.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit der Durchführung des Werbeauftrages ist das Landgericht München.

Wolfratshausen im Januar 2012